Der kleine Betriebsrat

Sofern sich für die Wahl des Betriebsrats weniger Arbeitnehmer um einen Sitz bemühen, als zu wählen wären, kann auch ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden.

In dem vom Bundesarbeitsgericht am 24.04.2024 zu entscheidenden Verfahren wollte die Arbeitgeberin die Feststellung der Nichtigkeit des Betriebsrats erwirken. Dem stehe jedoch der gesetzgeberische Wille von § 1 Abs. 1 BetrVG entgegen, so das Gericht. Es sei, bei einer ungenügenden Anzahl von Kandidaten auf die jeweils niedrigere Stufe des § 9 BetrVG solange zurückzugehen, bis die Bewerberzahl ausreiche.


Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.04.2024